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   BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 117/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3945
BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 117/11 (https://dejure.org/2012,3945)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2012 - VIII ZR 117/11 (https://dejure.org/2012,3945)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 117/11 (https://dejure.org/2012,3945)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 535 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 1 ZPO
    Revision im Mietrechtsstreit: Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Nachmietergestellung und daraus resultierender konkludenter Vertragsaufhebung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bzgl. einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Mietvertrags durch Abschluss eines neuen Vertrags mit einem mieterseits gestellten Nachmieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkludente Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter

  • rewis.io

    Revision im Mietrechtsstreit: Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Nachmietergestellung und daraus resultierender konkludenter Vertragsaufhebung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt.
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bzgl. einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Mietvertrags durch Abschluss eines neuen Vertrags mit einem mieterseits gestellten Nachmieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ob mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter ein Aufhebungsvertrag des alten Mietvertrages verbunden ist, hängt von Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufhebung des Mietvertrags durch Neuabschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 648
  • NZM 2012, 341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 117/11
    Hierfür besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN).

    Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO, S. 292 f.) sind hierbei nicht aufgestellt worden.

  • LG Gießen, 02.04.1997 - 1 S 514/96
    Auszug aus BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 117/11
    Dass die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis konkludent aufgehoben wird, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine unterschiedliche Bewertung erfahren hat (vgl. etwa LG Gießen, WuM 1997, 370 f., einerseits und LG Saarbrücken, WuM 1997, 37 f.), beruht letztlich auf der tatrichterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
  • AG Brandenburg, 23.03.2018 - 34 C 93/15

    Mitmieter zieht aus: Wann haftet er weiter und wann ist er aus dem Mietverhältnis

    Waren sich die damalige Vermieterin und die Beklagte zu 2.) aber über den Inhalt bzw. das Zustandekommen eines zwischen ihnen zum damaligen Zeitpunkt zumindest konkludent geschlossenen Miet-Aufhebungsvertrages somit aber einig, so ist dies auch durch das Gericht bei seiner Entscheidung hier zu Grunde zu legen ( BGH , Urteil vom 27.06.2014, Az.: V ZR 51/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1423 f.; BGH , Urteil vom 14.03.2013, Az.: VII ZR 142/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2423 ff.; BGH , Beschluss vom 21.02.2012, Az.: VIII ZR 117/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 648 BGH , Beschluss vom 29.01.2009, Az.: V ZR 109/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 06137 = "juris"; BGH , Urteil vom 18.06.2007, Az.: II ZR 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1563 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff. ), so dass das nunmehr erkennende Gericht auch davon auszugehen hat, dass das streitige Mietvertragsverhältnis vom 06. Mai 2010 - Anlage K 2 (Blatt 7 bis 10 der Akte) - über diese Wohnung zwischen der damaligen Vermieterin und der hiesigen Beklagten zu 2.) zumindest konkludent aufgrund des zwischen diesen beiden Parteien dann neu vereinbarten Mietvertrages vom 30. Juli 2010 bereits mit Wirkung zum 31. Juli 2010 beendet worden war und nur noch der Beklagte zu 1.) Mieter der hier streitbefangenen Wohnung bleiben sollte.
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